Ausbildung von Rampen und Neigungswechseln im Pkw-Verkehr

Die Landesbauordnungen geben keine Hinweise zu fahrgeometrisch notwendigen Ausbildungen von Neigungsübergangen an Rampen von Parkbauten. Zur Sicherheit der Ordnung des Verkehrs wird lediglich vor Anschlüssen an das öffentliche Verkehrswegenetz eine mindestens 3 m lange und mit höchstens 10 % geneigte Fläche gefordert. In der Praxis verdeutlichen an manchen Rampenanlagen Kratz- und Schleifspuren vor, auf und nach Neigungsübergängen, dass die "Alltagstauglichkeit" offensichtlich ungewollte Spuren hinterlässt.


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Um ein Aufsitzen von Fahrzeugen zu verhindern, sind bei der Dimensionierung von Rampenanlagen die Abhängigkeiten zwischen Neigung, Abflachung oder Ausrundungshalbmesser, Tangentenlängen sowie den Radständen, Überhängen und Bodenfreiheiten der Bemessungsfahrzeuge angemessen aufeinander abzustimmen.


Dies trifft nicht nur für Rampenanlagen bei Parkbauten zu, sondern in gleicher Weise z.B. auch für Grundstücksanschlüsse in topografisch schwierigem Gelände, mit Neigungen oftmals deutlich über 10%.

Beispielhaft seien zwei typische Untersuchungsfälle genannt:

Eingangsgröße Bauwerk: Ermöglicht die Örtlichkeit nur eine Rampendimension mit bestimmten Elementen, sind für die Bewertung der Befahrbarkeit der Rampenübergänge und zur Vermeidung späterer Klagen die Mindest- (Bodenfreiheit) und Maximalmaße (Überhänge) der Fahrzeuge zu ermitteln, die die Rampe befahren können.

Eingangsgröße Bemessungsfahrzeug:
Soll die Anlage für vorgegebene Fahrzeuge befahrbar sein, z.B. mit dem Bemessungs-Pkw nach den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs EAR 05 oder bei Privatgaragen z.B. mit einem großen Pkw (z.B. MB S-Klasse), sind die erforderlichen Mindestmaße der Ausrundungselemente bzw. der Abflachungen an Rampenübergängen zu bestimmen.

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Dipl.-Ing. Verkehrsplaner
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